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Die sogenannte „Verhinderungspflege” ist bei kurzfristiger Verhinderung Ihrer pflegenden
Angehörigen möglich. Sie kann beantragt werden, wenn Ihre pflegenden Angehörigen zum
Beispiel krank sind oder in Urlaub fahren möchten. Voraussetzung ist, dass bereits seit mindestens sechs Monaten eine Pflegestufe anerkannt ist. Die Pflegekasse übernimmt dann die Leistungen für weitere 28 Tage stationäre Pflege pro Kalenderjahr. Übrigens: Die Zeit der Verhinderungspflege wird nicht mit der Kurzzeitpflege verrechnet. Wurde die Kurzzeitpflege in einem Jahr vollständig in Anspruch genommen, kann — unter bestimmten Voraussetzungen — dennoch die Verhinderungspflege beantragt werden. Für weitere Informationen kontaktieren Sie uns bitte unter Kontakt. |
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Pflegeverständnis
Tagespflege
Kurzzeitpflege
Verhinderungspflege
Vollstationäre Pflege
Verpflegung und
Essen auf Rädern
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